Die Juristin Frauke Brosius-Gersdorf. Foto: GROK

Die wahre Bombe hinter dem Fall Brosius-Gersdorf

Was bei der AfD-Verbotsdebatte vergessen wird

Der AfD-Politiker Maximilian Krah will die AfD nach eigenem Angaben vor einem Verbot retten und rät ihr zu einer Strategie der Anpassung. Was steckt hinter dem Agieren von Maximilian Krah? Lesen Sie dazu unser brandaktuelles Heft „Das Krahmäleon: Wie die AfD gespalten wird“. HIER bestellen!

Frau Brosius-Gersdorf hat sich VOR der Zeit ihrer Verfassungsrichterkandidatur als Staatsrechtslehrerin öffentlich zu verschiedenen verfassungsrelevanten Fragen geäußert. Das allein ̶auch unter Berücksichtigung, dass die angesprochenen Fragen kontrovers sind – begründet m.E. nicht ihre Nichteignung als Verfassungsrichterin.

Umgekehrt ist es aber auch nicht etwa illegitim, wenn sie in einer freien und geheimen Wahl im Bundestag von Abgeordneten, die laut Art. 38 GG nur ihrem Gewissen verpflichtet sind, gerade WEGEN ihrer öffentlichen Äußerungen NICHT gewählt wird.

Die beinahe vollständige Ignorierung des Verfassungsgrundsatzes des freien Mandats zugunsten des NICHT-Verfassungsgrundsatzes der parlamentarischen Demokratie in der momentanen Diskussion über das Verfassungsrichterwahl zeigt m.E. exemplarisch, dass das so oft beschworene Grundgesetz von der heute herrschenden politischen Klasse und von den mit ihr konformen Mainstreammedien in Wirklichkeit zutiefst VERACHTET wird.

Besonders EINE Äußerung von Frau Brosius-Gersdorf disqualifiziert sie allerdings  tatsächlich als Verfassungsrichterkandidatin, nämlich ihre bei Markus Lanz vor etwa einem Jahr geäußerte Einschätzung eines etwaigen AfD-Verbots als auf der Grundlage der damals (und heute) vorliegenden „Verfassungsschutz“- Erkenntnisse als angeblich verfassungsrechtlich  MÖGLICH.

Von der Thematik keine Ahnung

Denn sie zeigt damit nicht nur, dass sie bereit wäre, die besondere  verfassungsrechtliche Problematik, die einer solchen Entscheidung im Wege stünde, stillschweigend zu ignorieren. NEIN, sie zeigt auch, dass sie von dieser Problematik keine Ahnung hat, und dass sie die Frage eines AfD-Verbots allein aus der naiven Sicht einer durch die irreführende Tendenzjournalistik manipulierten Öffentlichkeit sieht.

Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Foto: By Wladyslaw Sojka – Own work, FAL.

Die besondere Problematik besteht darin, dass jene Äußerungen von AfD-Politikern, die vom Inlandsgeheimdienst als Menschenwürdeverletzungen ausgelegt werden, aus der Motivation des Bemühens um die NATIONALE EINHEIT des Deutschen Volkes erfolgt sind und deswegen vom Bundesverfassungsgericht NUR  unter Mitberücksichtigung des grundgesetzlichen WAHRUNGSGEBOTES entscheidungsrelevant betrachtet werden dürfen; genauer gesagt: NUR im Rahmen einer entsprechenden RECHTSGÜTERABWÄGUNG entscheidungsrelevant betrachtet werden dürfen.

Denn das WAHRUNGSGEBOT schützt UNABÄNDERLICH gerade das Rechtsgut der NATIONALEN EINHEIT des Deutschen Volkes, wie Prof. Dr. Dietrich Murswiek im Verfahren über den Lissabonner Vertrag vor dem Bundesverfassungsgericht 2008 in einem Gutachten für den Kläger Dr. Peter Gauweiler kategorisch festgestellt hat – – vom Gericht UNWIDERSPROCHEN und im Urteil UNKOMMENTIERT, also, ausweislich des Urteilstenors, letztlich UNBERÜCKSICHTIGT – aber ZU RECHT(!) – festgestellt hat.

Im NPD-Urteil 2017 haben die Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, ebenfalls unter Nichtberücksichtigung, des WAHRUNGSGEBOTES für die nationale und staatliche Einheit des Deutschen Volkes, die Verfolgung nationalstaatlicher Ziele unter Zugrundelegung eines „ethnischen Volksbegriffs“ (durch eine politische Partei) erstmalig für „verfassungsfeindlich“, also potentiell VERFASSUNGSWIDRIG erklärt, diese Erklärung allerdings NICHT ENTSCHEIDUNGSRELEVANT eingebracht, da der Urteilstenor (des Nichtverbots) hiervon unabhängig begründet ist – jedoch sehr wohl in Ausübung ihres Auslegungsprivilegs für das Grundgesetz, also mit  RECHTSETZENDER WIRKUNG im Urteil verankert. –  Was übrigens ebenfalls, also auch ohne entsprechenden Urteilstenor, als Nachteil einer Prozeßpartei, nämlich hier der NPD, gewertet werden muß, sic!

Das ignorierte Wahrungsgebot

Genau auf diesem NPD-Urteil – auf nichts anderem, wie in der Debatte ausführlich festgestellt worden ist(!) – gründet der „Verfassungsschutz“ seine Einschätzung der AfD als „gesichert rechtsextrem“.

Sollte dies zu einem Verbotsverfahren führen und sollte dieses auf der Grundlage der VS-Argumente und erneut ohne Berücksichtigung des WAHRUNGSGEBOTES zu einem Verbot der AfD führen, so wäre die Nichtberücksichtigung des WAHRUNGSGEBOTES unzweifelhaft ENTSCHEIDUNGSRELEVANT und somit – ebenso unzweifelhaft – eine Verwirklichung des Straftstbestandes der RECHTSBEUGUNG.

Aufgewacht 8-25 Krah

Das bedeutet für das Bundesverfassungsgericht ein schwerwiegendes Dilemma. Denn bisher (seit 1990) haben die Richter es konsequent vermieden, das infolge der Wiedervereinigung verfassungswidrig – aber angeblich „aus Versehen“ – gestrichene (und somit noch gültige) WAHRUNGSGEBOT überhaupt zu erwähnen; täten sie dies, müßten sie nämlich die Verfassungswidrigkeit – und somit NICHTIGKEIT – der Streichung feststellen. In Wirklichkeit hat das Gericht genau das Gegenteil getan: Es hat eine ganze Reihe von, staatsrechtlich, für den rechtlichen Status der Bundesrepublik Deutschland als souveränen Nationalstaat desaströsen Entscheidungen gefällt, die unter Mitberücksichtigung des Wahrungsgebotes NICHT möglich gewesen wären.

 Per Lennart Aae

Abonniert unseren Telegram-Kanal https://t.me/aufgewachtonline

Abonniert unseren X-Kanal: https://x.com/AufgewachtS


Kostenlose AUFGEWACHT-Leseprobe herunterladen: https://aufgewacht-online.de/leseprobe/

AUFGEWACHT Online

Abonnieren Sie die Stimme des Widerstands

Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner