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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützte seine ursprüngliche Ablehnung der Klage einer Frau aus Bayern darauf, dass nach den betreffenden einfachrechtlichen Rundfunkgesetzen keine Verknüpfung der Beitragspflicht mit der Forderung eines ausgewogenen Programminhalts vorgesehen sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat aber in einer neueren Entscheidung festgestellt, daß die Beitragspflicht nicht zu begründen sei, wenn bei allen Sendern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen längeren Zeitraum eine mehr oder weniger totale Unausgewogenheit der Programmgestaltung nachgewiesen sei.
Dieses Kriterium hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Vorliegenden Urteil allerdings nicht geprüft – und offenbar auch nicht das zuständige Verwaltungsgericht.
Aus diesem Grund mußte das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz das Urteil an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückschicken, mit der Maßgabe, die genannte Prüfung nachzuholen.
Totale Unausgewogenheit des Programms?
Der Knackpunkt ist also das Versäumnis der erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsgerichte, die Erfüllung/ Nichterfüllung des genannten (neuen) Kriteriums des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen. Wobei aus dem Zusammenhang hervorgeht, daß dieses Kriterium in die einfach-rechtlichen Gesetze noch nicht eingeflossen ist.
Nach den Angaben in der Pressemitteilung muß für die Feststellung der Unbegründetheit der Beitragspflicht eine mehr oder weniger totale Unausgewogenheit der Programmgestaltung bei allen Sendern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks während eines längeren Zeitraums nachgewiesen werden. Als Mindestlänge des Zeitraums werden 2 Jahre angegeben.

Diese Kriterien dürften allerdings schwer zu erfüllen sein. Sie müssen aber m.E. hinterfragt werden, zuerst rein rechtlich (ob sie wirklich im BVerfGE-Urteil genauso stehen) und dann erforderlichenfalls auch politisch. Und zwar in bezug auf ihre, nach dem Anschein in der Pressemitteilung gegebene, lebensfremde Rigorosität, besonders unter Berücksichtigung des Umfangs, der Vielfalt und der breiten Verzweigung des Sendernetzwerkes. Maßgabe muß natürlich die theoretische und praktische Möglichkeit eines Klägers, dermaßen umfangreiche Nachweise vorzulegen.
■ Per Lennart Aae
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