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Es ist oft von der einzigen Demokratie im Nahen Osten die Rede, die wir unterstützen müssten. Aber warum wird diese von bundesdeutschen Politikern dann allenfalls ganz heimlich unterstützt? Weil sie etwas verwechseln, denn hier geht es um eine weitere Demokratie im Nahen Osten, den Iran. Dieser ist ganz zweifelsohne demokratisch aufgebaut, sehr sogar. Die Protagonisten eines durchaus ausgeklügelten Systems gegenseitiger Machtkontrolle werden regelmäßig gewählt: das Parlament, der Präsident, die kommunalen Räte. In genau definiertem Umfang haben diese gewählten Organe dann auch Einfluss auf die Besetzung des Obersten Gerichtes.
Der „Rat der Wächter des Grundgesetzes“, vulgo Wächterrat, sorgt dann dafür, dass die gewählten Politiker nicht von der Verfassung abweichen können. Dieser besteht aus sechs vom Parlament bestimmten Juristen und sechs vom obersten religiösen Führer ernannten Theologen. Bis auf das mit den Theologen, die von den hiesigen Ayatollahs allenfalls in die Rundfunkbeiräte entsandt werden, erinnert das ganz schön an die Verhältnisse bei uns zu Hause. Es beweist zweierlei: Nur weil man jemanden nicht so richtig mag, ist der noch lange nicht undemokratisch. Und bloß weil ein Staat demokratisch ist, heißt das noch lange nicht, daß er für grundlegende menschliche Freiheiten besonders viel Verständnis aufbringt.
Und die BRD lernt sogar zunehmend vom Iran. Im konkreten Fall nämlich, dass es das Sicherste ist, zweifelhafte Kandidaten gar nicht erst zur Wahl antreten zu lassen. Man will ja keinen Ärger mit ihnen bekommen, wenn sie schon gewählte Ministerpräsidenten oder Bürgermeister sind. Auch wenn es bereits eine langjährige Tradition der Nichtzulassung unliebsamer Kandidaten in manchen Bundesländern gibt (Vorreiter: Mecklenburg-Vorpommern), so haben erst die jüngsten Fälle aus dem Westen des vereinigten Wirtschaftsgebietes die dicken Schlagzeilen erobert und das Thema einem breiten Publikum bekannt gemacht.
Anfang August hatte der Wahlausschuss von Ludwigshafen beschlossen, dass der AfD‑Kandidat Joachim Paul nicht zur Wahl des Oberbürgermeisters in der pfälzischen Großstadt antreten darf. Und anders als im Iran, wo eine solche Entscheidung immerhin von Juristen und Theologen getroffen wird, entscheidet hier schlicht und einfach die politische Konkurrenz, die den Wahlausschuss beherrscht. Klingt komisch, ist aber so.
Die Tücken des Kommunalrechts
Wie kann das sein? Nun, das Kommunalrecht aller Bundesländer enthält eine kleine Garstigkeit, die eigentlich nicht nur dem Demokratieprinzip, sondern noch mehr dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung widerspricht: Tritt ein frisch gewählter Bürgermeister sein Amt an, wird er automatisch zum Beamten nach dem Recht seines Bundeslandes. Er schuldet also ausgerechnet derjenigen Institution Gehorsam, gegenüber der er nicht selten die Rechte seiner Gemeinde vertreten und durchsetzen muss. Er muss sich an ihre Regeln und Anforderungen halten und untersteht ihrer Kontrolle.

Vor allem: Er muss die Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Und die besteht nicht etwa darin, lesen und schreiben zu können sowie die Grundrechenarten einigermaßen zu beherrschen (ist wünschenswert, aber nicht Voraussetzung), sondern er muss „die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitlich-bürokratische Grundordnung einzutreten“. Hoppla, die freiheitlich-demokratische natürlich. Und bevor jetzt jemand denkt, er könne da ein bisschen über Freiheit und Demokratie philosophieren, um das zu beweisen, dann liegt er falsch. Nein, das bedeutet schlicht, dass man politisch auf Linie liegen muss. Über diese Hintertür wird also den Wählern vorgeschrieben, wen sie wählen dürfen und wen nicht.
Nun wird es aber noch ein wenig gemeiner: Bewirbt man sich auf eine sonstige Beamtenstelle, so sitzen da Experten, die die fachliche Geeignetheit und politische Zuverlässigkeit eines Bewerbers prüfen. Gefällt einem die Entscheidung nicht, kann man die Verwaltungsgerichte bemühen, manchmal erfolgreich. Will man sich hingegen als Bürgermeister bewerben und sich dem Votum des vermeintlichen Dienstherren, des Wählers, stellen, entscheidet ein Gremium aus Laien. In diesem bestimmt außerdem die Konkurrenz darüber, ob man überhaupt auf den Stimmzettel kommt. Im Vergleich zum iranischen Wächterrat hat man also die Juristen weggelassen. Die Ideologen entscheiden alleine.
Und das haben sie in Ludwigshafen getan. Das heißt, so ganz alleine auch wieder nicht. Sie haben sich helfen lassen. Die bisherige Oberbürgermeisterin, welche für die SPD gewählt worden war, erbat bei keinem Geringeren als dem Landesamt für Verfassungsschutz eine kleine Einschätzung des ungewollten möglichen Nachfolgers. Und diese Behörde, die bekanntermaßen dazu geschaffen wurde, Oppositionelle in ihren politischen Möglichkeiten einzuschränken, ließ sich nicht lange bitten und zählte die Übeltaten des Kandidaten auf: Teilnahme an Veranstaltungen im Umfeld von Martin Sellner und überhaupt Kontakte zur Identitären Bewegung, Unterstützung von Aktionen im Rahmen des Stolzmonates, eigene Beiträge im „Freilich“-Magazin – das genügt doch wohl dafür, dass man so einem nicht trauen kann, so rein verfassungsmäßig, oder? Genügt, fand der Wahlausschuss.
Die Gerichte halten sich raus
Aber die Verwaltungsgerichte! Bestimmt kann man gegen einen solchen Ausschluss von der Wahl doch gerichtlich vorgehen? Konnte man. Vor Jahren habe ich solche Eilverfahren auf Zulassung zur Wahlteilnahme geführt, mal mit Erfolg und mal ohne. Mittlerweile wurden die ohnehin sehr komplizierten Wahlgesetze bzw. die Praxis der Gerichte überwiegend dahingehend geändert, dass man doch bitte hinterher die Wahl anfechten soll. Ein Eilantrag auf Wahlteilnahme wird also üblicherweise abgelehnt. Und so ging es auch dem OB‑Kandidaten Joachim Paul von der AfD in Ludwigshafen. Das zuständige Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße folgte der neuen Linie und verwies ihn auf eine mögliche Anfechtung der Wahl, wenn diese gelaufen ist. Zuvor könne man allenfalls bei offensichtlichen Rechtsverstößen oder willkürlichen Entscheidungen des Wahlausschusses auf Wahlteilnahme klagen, und beides sah das Gericht nicht vorliegen. Immerhin haben die braven Ausschussmitglieder ja extra den Verfassungsschutz befragt und sich somit ganz schön Mühe gegeben. Leuchtet ein, oder?

Kurz vor Paul traf es übrigens seinen Parteifreund Uwe Detert im lippischen Lage. Seine verfassungsuntreue Unzuverlässigkeit bestand darin, Zweifel an der Souveränität der BRD geäußert zu haben. Beide können nun also nach den jeweiligen Wahlen selbige in einem langen und rechtlich komplizierten Verfahren anfechten, an dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen selbst erfahrene Juristen regelmäßig scheitern und die selbst bei guten Voraussetzungen manchmal mit „salomonischen“ Urteilen enden, so nach dem Motto: Ja, Ihnen ist leider Unrecht widerfahren, aber die Wahl müssen wir doch deswegen nicht gleich wiederholen. Denken Sie doch mal an den Aufwand!
Aber so ein wenig ist die BRD ja ein rechtlicher Flickenteppich, und das hat seine guten Seiten, weil nicht jeder dem iranischen Modell folgt. Unter anderem in Sachsen und Thüringen handelt man nach dem Prinzip: Erst einmal teilnehmen lassen, und um die verfassungsmäßige Zuverlässigkeit kümmern wir uns später, falls der diesbezügliche Wackelkandidat gewinnen sollte. Das spart natürlich allen Beteiligten eine Menge Ärger, verfälscht nicht das Wahlergebnis und bisher wurde noch keinem gewählten Bürgermeister der Amtsantritt verwehrt.
Es bleiben zwei Erkenntnisse. Erstens, dass wir uns iranischen Zuständen so langsam annähern. Die wesentlich wichtigere Erkenntnis ist, dass der Gegner die Kommunalpolitik ganz schön ernst nimmt, sonst würde er sich nicht an möglichen Bürgermeistern abarbeiten. Und wir liegen jedenfalls richtig, wenn wir die Arbeit in den Städten und Gemeinden auch hoch bewerten.
■ Martin Kohlmann
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