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Das 77-jährige Jubiläum des Grundgesetzes (GG) am 23. Mai wird von den Vertretern der Altparteien voraussichtlich als sakrosanktes Ereignis zelebriert werden. Doch wer hinter die Fassade der Festtagsreden blickt, erkennt eine tiefe Kluft zwischen dem ursprünglichen Anspruch und der heutigen Verfassungswirklichkeit. Was 1949 als Provisorium für eine Übergangszeit gedacht war, droht heute zum Instrument einer dauerhaften Entmachtung des deutschen Staatsvolkes zu werden.
Um die Defizite der Gegenwart zu verstehen, muss man an den Ursprung zurückkehren. Die Entstehung des Grundgesetzes war kein Akt freier Selbstbestimmung, sondern vollzog sich im Schatten der Besatzungsmächte. In seiner historischen Rede vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 stellte der Sozialdemokrat Carlo Schmid unmissverständlich klar, dass man hier keinen Staat gründe, sondern lediglich eine „Modalität der Fremdherrschaft“ organisiere. Das Grundgesetz sollte – nomen est omen – eben keine „Verfassung“ sein, sondern ein technisches Statut zur Verwaltung eines „Staatsfragments“.
Dieser provisorische Charakter wurde in Artikel 146 GG festgeschrieben. Dort heißt es bis heute, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, sobald eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Doch statt diesen Weg nach 1990 mutig zu beschreiten, wurde die deutsche Einheit als bloßer „Beitritt“ nach Artikel 23 (alte Fassung) abgewickelt. Die Chance auf eine echte, vom Volk legitimierte Konstitution wurde zugunsten eines „Weiter-so“ im Rahmen der alten BRD-Strukturen verschenkt.
Ein zentrales Missverständnis der politischen Klasse betrifft dabei die sogenannte „Ewigkeitsgarantie“ (Art. 79 Abs. 3 GG). Diese dient dazu, die verfasste Staatsgewalt (Regierung und Parlament) daran zu hindern, die Grundpfeiler der Ordnung eigenmächtig abzuschaffen. Sie kann jedoch niemals gegen den Souverän selbst, also das Volk, in Stellung gebracht werden. Der pouvoir constituant – die verfassunggebende Gewalt – steht logisch und rechtlich über jeder geschriebenen Norm.
Trotz des hohen Niveaus des Grundrechtsschutzes, mit dem man gerade in der patriotischen Opposition oft erfolgreich Freiräume (etwa im Versammlungsrecht) verteidigen konnte, leidet das GG unter schweren Konstruktionsmängeln. Ein eklatantes Beispiel ist das Asylrecht in seiner ursprünglichen Fassung von Artikel 16.
Gewaltenteilung: Bloß ein schöner Traum
Während die Gründerväter – wie der Abgeordnete Hermann von Mangoldt – primär politisch Verfolgte aus dem Ostblock im Blick hatten, wurde durch die juristische Ausgestaltung ein weltweit einzigartiges, individuell einklagbares Grundrecht geschaffen. Diese Fehlkonstruktion ermöglicht es heute, dass sich Fremde durch „Duldungsschleifen“ ein faktisches Aufenthaltsrecht erzwingen können, was zur Erosion der territorialen Integrität und des Staatsvolkes führt.

Weiter geht es mit der Analyse der Machtstrukturen und der Erosion der demokratischen Basis. Hier verknüpfen wir die theoretische Kritik an der „Gewaltenverschränkung“ mit der aktuellen Praxis der „Brandmauer“ und der Entmachtung der Kommunen. Ein tragendes Säulenmodell jeder Demokratie ist die Gewaltenteilung. Doch in der BRD-Realität ist diese weitgehend einer „Gewaltenverschränkung“ gewichen. Da die Regierungsspitze stets aus der Mitte der Parlamentsmehrheit hervorgeht, ist eine echte Kontrolle der Exekutive durch die Legislative oft graue Theorie. Die Regierungsfraktionen fungieren primär als Abnick-Organe des Kanzleramts.
Verschärft wird dieses Defizit durch die Besetzungspraktiken der obersten Staatsorgane. Die Wahl des Bundespräsidenten in der Bundesversammlung gleicht einem parteipolitischen Postenschacher, und auch die Zusammensetzung der Senate des Bundesverfassungsgerichtes folgt einem strengen Proporzsystem der Altparteien. Das Hauptproblem der letzten Jahre lag dennoch weniger im Text des Grundgesetzes selbst als vielmehr in dem, was die Rechtsprechung daraus gemacht hat. Von der Erfindung des „dritten Geschlechts“ bis hin zum Generalangriff auf den Volksbegriff im NPD-Urteil von 2017: Die Karlsruher Richter agieren zunehmend als politisierte Ersatz-Gesetzgeber, die den „Zeitgeist“ über den Volkswillen stellen.
In dieser verfestigten Parteienherrschaft wirkt die sogenannte „Brandmauer“ gegenüber der AfD wie ein Brandbeschleuniger der Demokratie-Erosion. Indem sich die Union (CDU/CSU) künstlich jeglicher Mehrheitsbildung rechts der Mitte beraubt, begibt sie sich in eine „babylonische Gefangenschaft“ der Linksparteien. Die Folge sind absurde Koalitionszwänge, in denen selbst Wahlverlierer (wie derzeit die SPD) oder zuvor die in weiten Teilen der Bevölkerung ungeliebten GRÜNEN, ein politisches Gewicht reklamieren, das in keinem Verhältnis zu ihrem Rückhalt in der Bevölkerung steht. Diese Praxis verhindert Mehrheiten, die dem tatsächlichen Volkswillen entsprechen, und führt zu einer Politik, die über die Köpfe der Menschen hinweg entscheidet.
Besonders drastisch zeigt sich der Souveränitätsverlust an der Basis: in unseren Städten und Gemeinden. Die im Grundgesetz garantierte kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) verkommt zum Papiertiger.
- Finanzielle Fesseln: Durch unzureichende Finanzausstattung bei gleichzeitiger Zuweisung immer neuer Aufgaben (z. B. im Sozialbereich) werden Kommunen zu reinen Vollzugsorganen des Bundes (bzw. der EU) degradiert.
- Ideologische Planungshoheit: Beim Ausbau der sogenannten „Erneuerbaren Energien“ wird die örtliche Planungshoheit durch privilegierende Fachgesetze faktisch ausgehebelt. Bürger und Gemeinderäte haben gegen den Wildwuchs von Windrädern oder Solarparks kaum noch rechtliche Handhabe.
- Migrationslasten: Verstärkt ab der verfassungswidrigen Grenzöffnung des Jahres 2015 werden Kommunen zwangsverpflichtet, Wohnraum für „Schutzsuchende“ aus aller Welt zu schaffen – ungeachtet der sozialen Aufnahmekapazitäten oder des expliziten Bürgerwillens vor Ort.
„Unsere Demokratie“ – Ein Kampfbegriff gegen das Volk
Wenn etablierte Politiker heute von „unserer Demokratie“ sprechen, meinen sie meist nicht die Herrschaft des Staatsvolkes, sondern ihren eigenen institutionellen Besitzstand. Die „wehrhafte Demokratie“ wird dabei zum Instrument umgedeutet, um die patriotische Opposition zu delegitimieren. Flankiert wird dies durch Vorhaben wie das „Demokratiefördergesetz“, das Steuergelder in ein ideologisches Geflecht aus regierungsnahen NGOs leitet, während der Inlandsgeheimdienst („Verfassungsschutz“) zur Gesinnungsprüfung missbraucht wird – eine Praxis, die eines Rechtsstaates unwürdig ist.
Um das Grundgesetz aus seiner babylonischen Gefangenschaft zu befreien, bedarf es mehr als nur kosmetischer Korrekturen. Es bedarf einer Rückbesinnung auf den eigentlichen Zweck jeder staatlichen Ordnung: den Erhalt des Volkes. Alle drei Staatsgewalten müssten künftig auf die Erhaltung der Identität des deutschen Volkes verpflichtet werden. Dies muss als eigenständiges Staatsziel mit Verfassungsrang verankert werden, um bei jeder Abwägung – sei es in der Migrations- oder Sozialpolitik – das ausschlaggebende Kriterium zu sein.

Dazu gehört untrennbar, dass das Staatsangehörigkeitsrecht der Beliebigkeit wechselnder parlamentarischer Mehrheiten entzogen und direkt in der Verfassung geregelt wird. Nur so kann dem „gesetzgeberischen Unfug“ Einhalt geboten werden, der das Staatsvolk schleichend austauscht. Ein Weg zur Heilung der beschriebenen Defizite könnte die konsequente Einführung von Volksbegehren und Volksentscheiden auf Bundesebene sein(aber auch die Stärkung der bürgerschaftlichen Mitbestimmung in den Kommunen). Wenn das Volk direkt über Schicksalsfragen entscheiden kann, verliert die „Brandmauer“ ihren lähmenden Charakter, da sich Mehrheiten jenseits des Parteiengeklüngels finden müssen.
Eine echte Gewaltenteilung erfordert zudem die Direktwahl des Regierungschefs durch das Volk und die strikte Trennung von Amt und Mandat. Das Parlament muss wieder zum Ort der echten Debatte und Kontrolle werden statt zum verlängerten Arm der Exekutive. In diesem Zuge sind auch Inlandsgeheimdienste, die die Opposition bespitzeln, ersatzlos zu streichen. Ein freies Volk braucht keine staatliche Gesinnungsprüfung.
Nach 77 Jahren steht fest: Das Grundgesetz hat als Provisorium seinen Dienst getan, stößt aber längst an seine systemischen Grenzen. Wir sollten den Mut haben, aus der gesamten deutschen Verfassungsgeschichte zu schöpfen – sei es aus der Paulskirche von 1848 oder der Weimarer Reichsverfassung, die noch Ziele wie die Erziehung im Geiste des „deutschen Volkstums“ kannte.
■ Peter Schreiber
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