Der größte Linksextremismus-Prozess seit der RAF hat begonnen! Vor dem Oberlandesgericht Dresden steht seit dem 25. November 2025 die brutalste Antifa-Bande Deutschlands vor Gericht: die Hammerbande. Sieben Angeklagte, angeführt vom über lange Zeit hinweg flüchtigen Chef Johann Guntermann, müssen sich für versuchte Morde, schwere Körperverletzungen und Terrorangriffe in Deutschland und Ungarn verantworten. Über 150 Verhandlungstage bis 2027, höchste Sicherheitsstufe, Applaus von Antifas vor Gericht – ein Polit-Krimi, der das Land spaltet. Alles über dieses historische Ereignis findet Ihr in unserem Heft „Antifa-Terroristen: Von Hämmern zu Handschellen“. HIER bestellen!
Die Ausschreitungen von Erfurt haben einmal mehr gezeigt, wie gefährlich Linksextremismus ist. Dieses Mal hat sich die Gewalt vor allem gegen Pressevertreter gerichtet. Doch statt Distanzierungen verteidigen die Organisatoren des Blockade-Bündnisses die Attacken sogar noch. Spätestens mit dieser Pressekonferenz ist klar: Die Grundlage für ein Vereinsverbot ist geschaffen. Wenn der politische Wille da wäre, könnte schon morgen der Stecker gezogen werden.
Ein Blick auf die Faktenlage:
– Wer müsste das Verbot erlassen? Zuständig für das Vereinsverbot wäre, da es sich bei „Widersetzen“ um eine bundesweit tätige Struktur handelt, Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU).
– Ist „Widersetzen“ ein Verein? Unstrittig handelt es sich bei „Widersetzen“ auch um einen Verein – das muss nach ständiger Rechtsprechung kein eingetragener Verein sein, sondern es reicht eine langfristig angelegte Initiative, die von einem gemeinsamen Willen (hier das Behindern von AfD-Parteitagen) getragen wird. Es soll ja Gerichte geben, nach deren Auffassung bereits eine GmbH eine Vereinsstruktur aufweisen soll – nach den Kriterien ist die Vereinseigenschaft bei „Widersetzen“ erst recht gegeben.
Offen propagierte Rechtswidrigkeit
– Was für Anforderungen gibt es? „Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot)“, heißt es unter § 3 des Vereinsgesetzes. Nun liegt durchaus der Verdacht nahe, dass die systematische Blockierung von Parteitagen, mit einer Verhinderungsabsicht, mindestens eine strafbare Nötigung nach § 240 StGB darstellt. Weitere Straftaten nach dem Versammlungsgesetz werden dabei ebenfalls in Kauf genommen. Letztendlich kommt es darauf aber gar nicht an, es reicht ein Agieren gegen die „die verfassungsmäßige Ordnung“, also ein Verhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle. Mit der Rechtfertigung des Angriffes auf Journalisten im Rahmen der Widersetzen-Proteste – bei der offiziellen Pressekonferenz, durch die Sprecher der Initiative – hat es eine Positionierung gegeben, die dem gesamten Verein zuzurechnen ist. Es ist ganz offensichtlich, dass „Widersetzen“ rechtswidrige Aktionen, wenn sie ihren Zielen dienen, mindestens begrüßt oder sogar offen propagiert.

– Was wäre die Folge eines Verbots? Nach Erlass der Verbotsverfügung durch den Bundesinnenminister würde es zu Durchsuchungen bei den Führungspersonen von Widersetzen kommen, die das Ziel haben, Vereinsvermögen und weitere Beweismittel sicher zu stellen. Die Kanäle der Gruppierung würden abgeschaltet, die Netzwerke in gewissem Maß zerschlagen, die Kasse entzogen. Noch wichtiger als diese direkt-repressive Wirkung wäre aber: Nach einem Vereinsverbot ist die Fortführung der alten Vereinsstrukturen eine Straftat. Sollten sich die linksextreme Personenkreise zukünftig zu einem Bündnis zusammenschließen, was die Blockade von Parteitagen als zentrales Ziel hat (es müssen nicht einmal die gleichen Protagonisten wie bei „Widersetzen“ sein), könnte dies eine Fortführung darstellen, die – nach Rechtskraft des Verbotes – mit einer mehrjährigen Haftstrafe geahndet werden kann.
Ihr seht, die Gesetze sind heute schon da – wie in so vielen Bereichen müsste gar nicht so viel geändert werden, wenn bestehende Vorschriften gegen diejenigen, die eine wirkliche Gefahr darstellen, angewandt würden, statt das Vereinsrecht gegen missliebige Zeitungen oder Traditionsvereine zu missbrauchen.
Natürlich bin ich nicht blauäugig: Es wird keine Reaktion der Union kommen und natürlich wird es kein Vereinsverbot geben. Aber alleine die Debatte darüber dürfte weiteren Druck aufbauen, damit endlich gehandelt wird!
■ Michael Brück
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